Aktuelles

ZWEI HÄFTLINGE FREI UND DOCH ÜBERWACHT :

PREMIERE FÜR ELEKTRONISCHE FUSSFESSELN

GEFÄNGNISTORE IN GARSTEN ÖFFNEN SICH - DIE UNSICHTBARE " LEINE " BLEIBT

ES ÖFFNEN SICH DIE GEFÄNGNISTORE IN GARSTEN (OÖ) FÜR ZWEI HÄFTLINGE : IHR ERSTER TAG IN FREIHEIT UND AN DER UNSICHTBAREN LEINE WAR DIE PREMIERE FÜR DEI ELEKTRONISCHEN FUSSFESSELN . DIE ÜBERWACHUNG LÄUFT RUND UM DIE UHR UND SCHLÄGT ALARM , WENN GEGEN DIE ZEIT - UND ORSTPLAN VERSTOSSEN WIRD .

15 Häftlinge hat der Garstener Anstaltsleiter Norbert Minkendorfer vorgeschlagen , sieben sind im Projekt und zwei seit einem Tag frei . Die beiden Oberösterreichre ( 38 und 52 ) tragen elektronische Fussfessel und haben eien Bewährungshelfer zur Seite . Gemeinsam wird ein Wochenplan erarbeitet , der anfangs streng ist .- Weg zur Arbeit , Job , die eigenen vier Wände . " Nach und nach gibt`s Freizeitfenster " erklärt Andreas Zembaty vom Verein " Neustart " Für Sport oder Lokalbesuche - erst immer in Begleitung des Betreuers . Um Alltagssituationen zu beobachten .

Für die Überwacher am Bildschirm ist der Häftling eine Nummer . Sie reagieren nur bei Alarm - und dann greift der Beteuer ein . Per Anruf , Besuch , oder er schickt die Polizei . Zembaty : " Erfahrungen aus dem Ausland zeigen die Knackpunkte : Wochenplan und persönliche Betreuung .Ohne diese Punkte gibt`s riesen Probleme , beispielsweise 75 % Fehlalarme ."

( Anmerkung  zu diesem Thema  finden Sie unter " Reaktionen " .)

 

BIOMETRIE VERHINDERT NUN AUSBRÜCHE AUS DER HAFT

Nicht nur Ausserhalb , auch innerhalb der Gefängnissmauern arbeitet man an der Sicherheit .Das neue Biometriesystem in Wien erfasst jeden Besucher in der Haftanstalt Josefstadt mittels gefinkelten Computersystems . Beim Verlassen der der Haftzone wird gegengecheckt , wann die Person die Anstalt betreten hat .Ausbruchscoups wie der des internationalen Fälscherbosses Ivanov sollen damit künftig verhindert werden .Der Datenschutz gewährt übrigens dass sämtliche Daten wieder gelöscht werden .

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International Association For Integrative Action (IAIA)


Communique on the Death of Mr. Edwin Ndupu

Monday 06 September 2004

The 38 year old Nigerian prisoner,Mr.Edwin NDUPU ,who died on 19 August 2004 at the Stein penitiary,was beaten mercilessly by the prison police shortly before he died.This was disclosed to the Vienna based International Association for Integrative Action (IAIA) in a written stetement by Mr. Fredrick Olejak,a fellow Stein inmate.

On 19 August 2004 ,Mr.Ndupu who some time earlier had visited the Mauer-Oehling psychiatric hospital,apperently for treatment, had a quarrel whit a fellow inmate,Mr.Wallner in the court yard premises of the prison.

Upon arrival at the scene of the 19 August quarrel the police promptly sent Messrs Ndupu and Wallner back to their cells.They followed Mr.Ndupu to his cell at W III. Presently some troops of a special task force ("Sturmmanschaft")each wearing protective gear ( helmet with visual aid,shield ) and carrying a club or baton,descended on Ndupu`s cell on the 3rd floor,They were about eight in number.In self defense,Mr.Ndupu grabbed a blunt table or bread knife,an item prison`s inventory.The police released tear gas at Mr.Ndupu,sprayed him with pepper-spray,and then rained down blows on him wists and batons.By the time the police had finished they numbered about ten; some of their wooden batons had splintered into two.They handcuffed the prisoner and took him down to "the Cellar"on the 1 st floor. Drops of blood trailed the entire route of the procession to " the Cellar" .The prison priest,Rektor Lesiak,came by accidenttally at this point and saw as Mr.Ndupu was being taken down to "the Cellar" .

In his new cell down at "the Cellar",Mr.Ndupu was again mercilessly beaten by the special froce troops and then injected with a tranquilizer by a blonde prison lady doctor.Mr.Ndupu`s neighbour on the 1 st floor,Mr.Amyn Gindia,recalled that after a short while (supposedly following the injection of the tranquilizer) it was very quiet in Ndupu`s cell.Subsequently,a medical doctor brought in from outside the prison certified Ndupu dead.

Following reports of Ndupu`s death in the press,Mr. Amyn Gindia was relocated to the Garsten prison while Mr.Wallner was moved to an unnamed facility. IAIA learnt on Saturday 4 th September 2004 from Mr.Olejak that Mr.Wallner has been returned to the Stein facility.

The Justice Minister,Mrs.Karin Miklautsch is reported to have ordered for an autopsy to determine the cause of death.An autopsy is reported to have established that Mr.Ndupu died heart failure .

IAIA contacted the Nigerian embassy in Vienna and was informed that the embassy was already in touch whit the Autrian authorities on the matter.

On the 1 st of May,Mr.Marcus Omofuma,a Nigerian asylum applicant died in the custody of three Austrian police officers aboard a Bulgarian aircraft en route to Nigeria on deportation. The police officers had hog-tied Mr.Omofuma to his seat with a ream adhesive tape with which also they gagged his mouth and blocked his nostrils in part.While an Austrian goverment autopsy found heart failure to be the cause of Mr.Omofuma`s death two independent autopsies indepently determined that the cause of death was asphyxiation.The Minister of Interior at the time,Mr.Karl Schloegl, denied any wrong doing on the part of the police and refused to resign his office despite massive calls for his resignation.It took almost three years before the three police officers who handled Mr.Omofuma until he died were prosecuted.On 15 April 2002,a court in Kotneuburg found the police officers,guilty of " causing a prisoner`s death under dangerous circumstances" -a culpability  with the gravity of a traffic offens- and Mr.Omofuma himself partly guilty of his death .

On the 15th of August 2003 Mr. Cheibani Wague a Mauritanian,was beaten up by the Austrian police and then injected with a tranquilizer.He died shortly after.An official autopsy found the cause of death to be heart failure.The Minister of Interior Ernst Strasser insisted that the police had behaved and acted properly.An independent Administrative Court ( UVS ) in Vienna found the police guilty of unlawful behaviour and measures,in their handling of Mr. Wague.

Given the foregoing and bearing in mind that the prisoner,Mr.Edwin Ndupu was not on the death row,the IAIA makes the following clöaim and demands :

1. The circumstances of Mr.Ndupu`s death at Stein facility on 19 August 2004 are very unclear and extremely suspicious.

2. The Austrian government should immediately release the remains of Mr.Ndupu to enable an independent autopsy.

3. The Austrian government should immediatly commission an inquiry into the death of Mr.Ndupu to properly establish the natur and circumstances o0f the prisoner`s death.

Dr.Chibo Onyeji  ( President, IAIA )

Dr.Lennart Binder ( Secretary,IAIA )


The International Association for Integrative Action (IAIA),headquartered in Vienna, is a non-profit organization dedicated to initiatives that promote justice and peaceful coexistence in societies.
Address: Rochusgasse 2.A-1030 Vienna,Austria.
Tel.: + 43-1-7121401 and +43-676-936 23 73.
FAX.: +43-1-712 05 72


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Bedingte Entlassungen in der JA Stein: Untersuchter Zeitraum: 10 Jahre – von 1994 bis 2003


Von Friedrich Olejak

In diesem Zeitraum stieg der Belag der größten Strafanstalt unseres Landes von 650 auf 790.
Dies bedeutet, dass meine Untersuchung ein Achtel aller Strafgefangenen Österreichs betrifft.

Für eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB ist hier das Landegericht Krems zuständig. Es geht um bedingte Entlassungen zur Halbstrafe und ab 2/3 der Strafe.
Den Vorsitz des hierfür zuständigen Senates führte während dieser zehn Jahre meist der Präsident des LG Krems, HR Dr. Hans Pollak (bestimmend).

Bedingte Weihnachtsamnestien oder bedingte Weihnachtsbegnadigungen zählen nicht zum § 46 StGB. Diese gingen im untersuchten Zeitraum, 3 bis 22 pro Jahr, betreffend meist Ausländer mit wenig bedingt (durchschnittlich 6 Monate) erlassenen Strafen. Diese erlassene geht meist in eine Schubhaft über. Öfter wird diese in der gleichen Zelle vollzogen.

Da unsere Studenten weder unsere extrem hohen Rückfallquoten (den einzig richtigen Wertmesser unseres Strafvollzuges), noch die Praxis der unbedingten Entlassung nach § 46 StGB untersuchen, muss ein Schüler mit Hauptschulabschluss dies in zwei Wochen Arbeit hinstellen ...
Sollte es irgendwo Jusstudenten mit Rückgrat geben, erhält er das komplette Material von mir! Dies gilt auch für alle Fachleute in Strafrechtsinstituten.
Dass danach endlich bekannte Fachleute wie Univ.Prof.Dr. Bertel, Univ.Prof.Dr. Venier, Dr. Pilgram, Univ.Doz.Dr. Soyer, Dr. Stangl u.ä. dazu auf gesichertes Material zurückgreifen können und nicht mehr 17%, 19%, 20% oder 22% bedingte Entlassungen durch die Medien geistern.

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Ich zählte bei allen Einsitzenden hier im Haus deren Strafen zusammen – beachtete dabei eventuell verlängernde Maßnahmen nicht – und zog den Schnitt Strafe pro Mann:
9 Jahre und 11 Monate derzeitige Strafe.
(bei Lebenslangen nahm ich den Entlassungsschnitt von 23 Jahren. Ein Drittel der Lebenslangen sammeln in Haft wesentlich mehr an Jahren, bevor sie versterben).
Dieser Schnitt pro Mann dürfte in den beiden größeren Anstlten der JA Karlau und der JA Garsten ähnlich hoch sein.

Man bedenke, dass bei einer gleich hohen Kriminalität pro 100.000 Einwohner in Norwegen, die höchstverbüßte Strafe seit Jahrzehnten bei 10 Jahren und 2 Monaten liegt (Rekord). Und dies bei einer weit niedrigeren Rückfallquote wie bei uns!
In Holland steht der Rekord bei 16 Jahren (der 6-fache Tamilenmörder), in Schweden bei 12 Jahren und einem Monat.
Dies resultiert aus der Praxis der bedingten Entlassungen in diesen Ländern. Der Erfolg Norwegens in diesem Bereich ergibt sich, wenn man schneller (bei immer weniger Rückfall) Menschen aus der Strafe entlässt. werden immer mehr in ein normales Leben zurückgeführt, erhält man so immer weniger Rückfallstäter.
Bei ns geht man den verkehrten Weg, hält durch immer extremere Haftzeiten wohl von mehr Taten ab, erzeugt aber später mehrere und ärgere bei mehr Rückfall. Die Generalprävention ist sowieso Humbug.

Egal, ob ein erstmaliger Täter (es gibt zur Zeit ca. 120 hier) oder auf Vorschlag der (vom Gesetzgeber dazu vorgesehenen) Erstinstanz »wäre bedingt zu entlassen!«, ob noch nie eine bedingte Entlassung, HR Dr. Pollak entlässt fast nicht. Und wenn, dann so wenig wie möglich. Und davon verbraucht er vom Beschluss bis zur Entlassung nochmals wertvolle Zeit. Geht hin bis zur Frotzelei, wie im Fall Papai mit sechs Tagen – die Gefangenen wollen diese bedingte Strafe dann nicht mehr annehmen.

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Im untersuchten Zeitraum gab es keine bedingte Halbstrafe (ebenfalls § 46 StGB) beim Stichtag – also 0%
Im Schnitt beschloss er 1,3 bedingte Entlassungen (2/3 zum Stichtag) pro Jahr – das ergibt im Schnitt knapp unter einem Prozent.
Dr. Pilgram schrieb schon 1978 in der RZ 184, dass der Großteil der bedingten Entlassungen ¾, 4/5 oder gar 6/7 Strafe verbüßt hat. Ich sprach damals mit Prof. Federn genau darüber.
Inzwischen liegt bei den hier untersuchten Fällen, der Großteil zwischen 7/8 und 19/20.
Bei der h.o. Praxis erkennt man eines klar: Umso mehr Häftlinge einsitzen, umso weniger entlässt HR Dr. Pollak bedingt. In Menge und Jahren. Um den Belag zu reduzieren, wurde 1995 ein Strafnachlass bis zu einem halben Jahr verfügt, der Täter betraf, die unter zehn Jahren Strafe hatten. Auch dieser wird von mir nicht beachtet, ebenso nicht die Auslieferungen und Entlassungen nach § 133 (in letzteren stecken etliche Menschen, die man nach Gutachten in Freiheit sterben lässt; belasten diese nicht die Justizstatistik: Trotzdem sind diese paar Wochen im Schnitt human). Pro Jahr gab es hier an Entlassungen (reguläre, Weihnachtsamnestie und bedingt nach § 46 StGB), also Fälle, die zur Entscheidung HR Dr. Pollak vorlagen, die er bei späteren Amnestien schon abgelehnt hatte, oder positiv entschied:

1994 149 davon 33 bedingt nach § 46
1995 119 davon 23 bedingt nach § 46
1996 151 davon 26 bedingt nach § 46
1997 150 davon 18 bedingt nach § 46
1998 171 davon 24 bedingt nach § 46
1999 164 davon 19 bedingt nach § 46
2000 158 davon 21 bedingt nach § 46
2001 171 davon 23 bedingt nach § 46
2002 119 davon 8 bedingt nach § 46
2003 142 davon 12 bedingt nach § 46

Wenn man nur vom voran angeführten Zahlenmaterial ausgeht, ging die Quote von knapp 22% bedingten Entlassungen nach § 46 StGB auf knapp über 8% zurück. Wenn man von der erlassenen Zeit (zur möglichen) ausgeht, wird das Verhältnis wesentlich schlechter.
Mehr darüber in einigen Wochen (auch gesammelte Ablehnungsgründe, die absolut nichts in solchen Beschlüssen zu suchen haben).
In der Schweiz werden mit der Halbstrafe oder zum Dritteltermin 92% entlassen. In Deutschland 78%.
In Österreich haben wir das Gesetz dazu, den Willen der damaligen Gesetzgeber ... und HR Dr. Pollak (0% und 1%).

Das Rohmaterial für Herrn Olejaks Untersuchungen liegt beim Trampolin vor.

§ 46 StGB – Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe



§ 46 Abs. 2 StGB

hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.

§ 46 Abs. 3 StGB

Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.

§ 46 Abs. 4 StGB

Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 StGB nicht unbedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung aus diesem Teil ist ausgeschlossen.

Das Gericht ist nach § 152 Abs. 1 zweiter Satz StVG nur dann unbedingt verpflichtet, den Rechtsbrecher persönlich anzuhören, wenn er dies unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 oder 5 StGB zum ersten Mal selbst beantragt.